Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Oktober 2002
§ 42c

§ 42c – Kontrollbefugnis zum Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen, im öffentlichen Personenfernverkehr und in Verbotszonen

Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung gesetzlicher Waffen- und Messerverbote nach § 42 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4a Satz 1 und § 42b Absatz 1 sowie von Waffen- und Messerverbotszonen nach § 42 Absatz 5 im räumlichen Geltungsbereich dieser gesetzlichen Waffen- und Messerverbote sowie im räumlichen Geltungsbereich der Waffen- und Messerverbotszonen Personen kurzzeitig anhalten, befragen, mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen sowie die Person durchsuchen. Die Auswahl der nach Satz 1 kontrollierten Person anhand eines Merkmals im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Grundgesetzes ohne sachlichen, durch den Zweck der Maßnahme gerechtfertigten Grund ist unzulässig.

Kurz erklärt

  • Die zuständige Behörde kann Personen anhalten und befragen, um gesetzliche Waffen- und Messerverbote durchzusetzen.
  • Dies gilt auch in bestimmten Verbotszonen für Waffen und Messer.
  • Die Behörde darf die mitgeführten Sachen der Personen überprüfen.
  • Personen können auch durchsucht werden.
  • Eine Kontrolle basierend auf diskriminierenden Merkmalen ist nicht erlaubt.